werden sie mil einem Gnlaehlen, welches die Thal-Sachen vollständig erörtert, dem betreffenden Ministerium cingereicht, welches sic dann, insolem es näm-lich auch seinerseits den Antrag auf Dienstentlassungbegründet erachtet, dem gesammten Staatsminisleriunivorzulcgcn hat. Der Bcschlufs desselben wird dembetreffenden Ministerium milgelhcilt, und von demsclhen ohne Weiteres zur Ausführung gebracht.
Cahinets - Ordre vom 21. Februar 1823. GesetzSamml. von 1823 S. 25—27.
cf. A. L. R. Th. II. tit. 17. §. 99. und
Cahinets-Ordre vom 12. April 1S22 (wegen derDienstentlassung der Geistlichen und Schullehrer).
Die Suspension vom Amte erfolgt schon dann,wenn sich die Sache zur förmlichen Untersuchung qua-liiicirt und diese cingelcitct werden mufs.
A. G. 0. Th. III. tit. 1. §. 21. 23, tit. 3. §. 49,tit. 8. §. 37. cf. Rescript vom 23. Aug. 1796. —Stengels Beitr. Bd. 12 S. 213. 214.
Amlsverbindungen, deren Dauer durch die Naturdes Geschäfts, oder durch ausdrücklichen Vorbehalt,auf eine gewisse Zeit eingeschränkt ist, erlöschen mitdem Abläufe dieser Zeit von selbst.
A. L. R. a. a. 0. §. 102.
Nach dem Tode eines Staatsdieners erhallen dieHinterbliebenen, wenn derselbe als Mitglied oder Sub-altern zu einem Collegium gehörte, aufser dem Slerbe-rnonat, noch die volle Besoldung für die zunächst fol-genden drei Monate. Die Hinterbliebenen derjenigenOfficiantcn, welche nicht in collcgialischen Verhältnis-sen stehen, erhalten aufser dem Sterbcmonale nochdie Besoldung für den nächsten Monat. Der Gnaden-monat, so wie das Gnadenquarlal, sind Unlerstützun-