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ihm die Berufung auf die unmittelbare landesherrlicheEntscheidung olfen.
a. a. 0. §. 94. 95. 96.
In keinem Falle aber darf der abgehende Beamteseinen Posten eher verlassen, als bis wegen Wiederbe-setzung oder einstweiliger Verwaltung desselben dieerforderlichen Verfügungen getroffen sind.
Die Entsetzung oder Verabschiedung einesCivilbedienten, wider dessen Willen, darf von keinemVorgesetzten oder Departements-Chef einseitig gesche-hen. Es müssen die Thatsachcn, worauf es ankommt,zuvor untersucht, die persönlichen Verhältnisse des An-geklagten und sein ganzes bisheriges Dicnslleben «aus-gemittelt, über dies Alles mufs er umständlich gehört,und nach geschlossener Instruction demselben, nachseiner Wahl, die endliche defensive Erklärung zu Pro-tokoll oder die Einreichung einer Verteidigungsschriftgestattet werden.
Gehört der Angeklagte zu denjenigen Beamten,deren Patente der König selbst vollzieht, so werdendie Akten an das betreffende Ministerium gesendet, undvon diesem mittelst eines umständlichen Gutachtensdem gesammten Staatsministerium vorgelegt. Lautetder Beschlufs desselben auf die Dienstentlassung, sothcilt es diesen Beschlufs, nebst den Verhandlungen,zuvörderst dem Staatsrathe mit, welcher dem Königedarüber sein Gutachten zu erstatten hat, der dann inder Sache selbst entscheidet.
Gehört der Angeklagte zu den Beamten, derenPatente nicht zur Allerhöchsten Vollziehung gelangen,so kommen die Akten bei der betreffenden Provinzial -Regierung oder der sonst etwa dem Angeklagten Vor-gesetzten Provinzialbehörde zum Vortrag. Demnächst