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vorthcilung Anderer mifsbrauchen. Was ein Beam-ter vermöge seines Amis und nach den Vorsehriltendesselben unternimmt, kann gegen ihn als eine Privat-beleidigung nicht gerügt werden. Wer ein Amt über-nimmt, ist zur pflichtmäfsigsten Führung dessel-ben verpflichtet. Jedes dabei begangene Versehen, wel-ches bei gehöriger Aufmerksamkeit, und nach denKenntnissen, die bei der Verwaltung des Amts erfor-dert werden, hätte vermieden werden können und sol-len, mufs er vertreten. Vorgesetzte, welche durchvorschriftsmäfsige Aufmerksamkeit die Amtsvergeliun-gen ihrer Untergebenen hätten hindern können, sindfür den aus der Vernachlässigung dessen entstehendenSchaden, sowohl dem Staate, als einzelnen Privatper-sonen, welche darunter leiden, verhaftet. In beidenFällen findet jedoch die Vertretung nur dann Statt,wenn kein anderes geselzmäfsig’es Mittel, wodurch dennachtheiligen Folgen eines solchen Versehens abgehollen werden könnte, mehr übrig ist.
A. L. R. Th. II. tit. 10. §. 89. 90. 91.
Ohne Vorwissen und Genehmigung seiner Vorge-setzten darf kein Beamter den zur Ausübung seinesAmts ihm angewiesenen Wohnort verlassen. Die nä-hern Bestimmungen wegen der Reisen der Beamtenim Dienste oder in eignen Angelegenheiten enthält:
die Verordnung vom 16. Deccmber 1824. v. KamplzAnn. Bd. 25. S. 96.
§. 170.
Bei derjenigen Instanz, von welcher die Besetzungeines Amts abhängt, mufs auch die Entlassung davonnachgesucht werden, und es soll dieselbe nur alsdannversagt werden, wenn ein erheblicher Nachtheil fürdas gemeine Beste zu besorgen ist. Wird einem Beam-ten aus diesem Grunde die Entlassung versagt, so steht