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lcr fiscalischer Geldstrafe, ein Ami. anmaafsen, welchesihm nicht auf eine der eingefiihrten Ordnung gcmäfscArt übergehen worden. Er mufs allen Schaden, wel-cher aus solchen ungebührlichen Anmaafsungen für denStaat oder einen Dritten entsteht, ersetzen.
Wer einem Cassenbedienten die Casse übergibt,ehe die Amtscaulion desselben berichtigt worden, istfür allen daraus entstandenen Schaden verhaftet.
§. 168.
Titel und Rang, welche mit einem Amte ver-bunden sind, werden, nebst den davon abhangendenVorrechten, schon durch die darüber ausgcferligle Re-st a 11 u n g verliehen.
Die besondern Rechte und Pflichten der Civiibe-dienten, in Beziehung auf das ihnen anvertrau le Amt,werden durch die darüber ergangenen besondern Ge-setze «), und durch ihre Amtsinstructionen bestimmt.
Obschon im Allgemeinen die Verpflichtung öffent-licher Beamten, sich Versetzungen gefallen zu lassen,welche das Beste des Dienstes nothwendig macht, kei-nem Zweifel unterliegt; so können doch nicht verschul-dete Versetzungen, sofern damit auch keine Vermeh-rung des Diensteinkommens verbunden ist, nur gegenvollständige Entschädigung für den.Aufwand der Umzugs-kosten und etwa sonst zu erleidende Verluste Statt finden.
Rescr. des Minist, des Innern vom 12. Aug. 1825.v. Kamptz Ann. Bd. 9. S. 568.
a ) Das Cassencdikt vom 30. Mai 1769 nebst dessenNachträge vom 18. Deccmber 1774 und dem Rcseriplc v29. März 1777 gelten nicht mehr.
Rescr. vom 13. Febr. und 31. Juli 1813. v. KamptzAnn. Bd. 2. S. 27 — 29.
§. 169.
Niemand soll sein Amt zur Beleidigung oder Be