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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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verschiedenen Classen derselben vom 7tei> Fe-bruar 1917.)

§. 164.

Ohne hinlänglich geprüfte Qualification soll Nie-mand mit einem Amte beauftragt werden.

§ 164 .

Spccielle Gesetze und Instructionen bestimmen, nachVerschiedenheit der Fächer und Stufen der Bedienun-gen, wem die Besetzung derselben zukomme, und welcheVorbereitungen und Prüfungen vorhergehen müssen.Dem Polizey-Ministerio liegt es ob, darüber zu wachen,dafs Mitglieder und Thcilnehmer von geheimen Ver-bindungen, Burschenschaften u. s. w. vom Staatsdiensteausgeschlossen werden.

Rescr. des Minist, des Innern und der Polizey vom18. April 1823. Posencr Amtsbl. v. 1823 S. 308. 309.

Wer sich durch Bestechungen oder andere un-erlaubte Wege in ein Amt eindrängt, soll dessen so-fort wieder entsetzt werden. Alle Verträge und Ver-sprechungen, wodurch Jemandem, gegen Zuwendungeines Amts, Privatvortheile zugesagt, oder wirklich ein-geräumt worden, sind null und nichtig.

A. L. R. Th. II. tit. 10. §. 72. 73.

§. 166.

Zur Ucbernahme eines Gewerbes bedürfen Staats-diener der Erlaubnifs ihrer Dienstvorgesetzlen. Jedochiolgt bei Officiantcn aus dem Besitze von Landgüternstets die Bcfugnifs, mit dem Betriebe der Landwirlh-schaft gewöhnlich verbundene Gewerbe zu treiben.

Verordnung vom 2. Nov. 1810 <$. 19. Gesetz-Samm-lung v. 1810. S. 83. Edikt vom 7. Sept. 1811. §. 81.

§. 167.

Niemand darf sich bei zehn bis dreihundert Tha-

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