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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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welche zwar nicht zu wirklichen Kriegsdiensten, aberdoch zum Kriegswesen der Armee oder in der Garni-son verpflichtet sind. Sie sind jedoch den Kriegsarli-keln nicht unterworfen.

§ 162 .

Der Soldatenstand hört auf:durch den Tod, und

durch die ausdrückliche Entlassung aus denKriegsdiensten.

Ein in Kriegsgefangenschaft geralhencr Soldat hatalso dadurch, dafs er aus dieser entweicht, die Entlas-sung aus seinen Dienstverhältnissen nicht erhallen.

Rescr. vom 9. Januar IS 13. v. Kamptz Ann. Bd. 2.S. 31.

Die auf Inactivitälsgchalt gesetzten Offiziere sindnicht den wegen Dienstunfähigkeit aus dem Meere ent-lassenen, durch Wartegeld oder Pension abgefundenenOffizieren gleich zu achten, sie bleiben vielmehr ver-pflichtet, noch Dienste zu leisten, wenn sie dazu auf-gefordert werden, und sind daher bei etwaigen Ent-lassungsanträgen wie die activcn Offiziere des stehen-den Meeres zu behandeln. Wenn ein solcher Offizieraus den königl. Staaten auswandern will, nuifs, vonder Zeit der Bewilligung der Erlaubnifs dazu an, alleUnterstützung aufhören.

Cabincts-Ordre vom 11. Juli 1S22. v. Kamptz Ann.Bd. 22. S. 88.

2. Civilbeamte.

§. 163.

Die Civilbcamten stehen entweder in unmittelba-ren Diensten des Staats, oder demselben untergeordne-ter Collegien, Corporalionen und Gemeinen.

(S. Verordnung wegen der den Civilbcamten bei-

zulcgenden Amlstitel und der Rangordnung der