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in welchem letztem Falle zu einer neuen Wahl ge-schritten werden mufs.
Reglement vom ‘22. August 1826. v. Kamptz Ann.Bd. 10 S. 595.
Die Vertretung der Landräthe in Abwesenheit^ -oder sonstigen Verhinderungsfällen erfolgt durch einender Krcisdeputirtcn. Dabei wird jedoch vorausgesetzt,dafs die Landräthe bei der Abwesenheit von ihremGeschäftsbureau, so lange solche auch dauern mag,die obere Aufsicht über den Geschäftsbetrieb selbst zuführen sich im Stande befinden, wenn sie sich nichtaufscrhalb ihrer Kreise aufhallen.
ln dergleichen Stellverlrelungsfällen schliefst derzuerst erwählte KrcisdcpuLirle den später erwählten,und sofern beide gleichzeitig erwählt seyn sollten, derältere an Jahren den jüngern aus.
Commissarische Verrichtungen anderer Art könnendie Landräthe beliebig demjenigen Kreisdepulirten über-tragen, den sic dazu am geeignetsten linden.
Rescr. des Minist, des Innern vom 17. November1826. v. Kamptz Ann. Bd. 10 S. 936. 937.
Bei der Wahl der zu Kreisdepulirten zu wählen-den Rittergutsbesitzer führen die Landräthe den Vorsitz.
Die Wahlen der Kreisdepulirten geschehen jedes-mal auf den Kreistagen. Dasselbe ist der Fall mitden M ahlen der Landrathamlscandidaten «), und esmufs den Mitgliedern der Kreisversammlungen bei derZusammenberufung ausdrücklich bekannt gemacht wer-den, dafs eine Wahl der einen oder der andern Artabgehalten werden wird.
a) Bei diesen führt einer der Kreisdepulirten, welchendie Regierung nach Gutbelindcn bestimmen kann, denVorsitz.