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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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b) in die der Ganzinvaliden, welche weder zumFeld- noch zum Garnisondienst mehr tauglich sind.

Rescr. des Kriegsminist, v. 15. April 1816. Pos.A. B. von 1817 S. 349362.

Da indessen die erwiesene physische Dienstunfä-higkeit, zwar eine unumgängliche jedoch für sichallein in den meisten Fällen noch nicht zureichendeBedingung zur Begründung von Versorgungsansprüchenist, so zerfällt jede dieser Klassen von Invaliden inzwei Unlerabtheilungcn, nämlich

a) in solche, welche durch die Veranlassung ihrerInvalidität oder durch ihre Dienstzeit, nach den beste-henden Vorschriften, gesetzlichen Anspruch auf Ver-sorgung irgend einer Art gewonnen haben, und

b) in solche wo dies nicht der Fall ist.

Der Civilversorgungschein soll in der Regelnur sehr gut gedienten Invaliden bewilligt werden.

Cabinctsordre vom 14. März 1811.

Invaliden, die dem Regimcnte noch verpflichtet,oder noch in ein Corps versammelt sind, werden alswirkliche Soldaten, alle andere Invaliden aber als Ver-abschiedete betrachtet.

§. 157.

Ein besonderer Militairgerichtsstand findetnur noch in Untersuchungs- und Injuriensachen Statt.

§ 158.

Soldaten in Reihe und Glied können nur mitschriftlicher Genehmigung ihres Regimentschefs einGewerbe treiben. Diese Genehmigung mufs auf einbestimmtes Gewerbe gerichtet seyn, und es ist der Ent-scheidung der Civilbehürden überlassen, welchen Anord-nungen sich der Soldat hinsichtlich polizeilicher oderKommunalzwecke zu unterwerfen habe.

Ges.