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fen, oder neue und abändernde Bestimmungen inder Verwaltung der Communalangelegenhcitcn desKreises enthalten; der Landralh, dem die Ausführungder Beschlüsse obliegt, hat zu ermessen, welcheGegenstände liiehcr gehören, und mufs, wenn Zweifeldarüber obwalten, die Entscheidung der Regierungeinholen.
Nr. II. Buchst, a. der Chur- und NeumärkischenLandt. Absch. vom 15. December 1827. v. KamplzAnn. Bd. 11. S. 851.
Findet ein ganzer Stand durch einen Kreislagsab-schlufs in seinen Interessen sich verletzt, so steht ihm,mittelst Einreichung eines Separatvoti, der Recurs andiejenige Behörde zu, von welcher die betreffende An-gelegenheit ressortirt.
Nach §. 14 —15 der Kreisordnung für die Rhein-provinzen und Westplialen vom 13. Juli 1827, werdendort die Wahlen der Deputirlen der Städte und Land-gemeinden von den, in ein Wahlcollegium zu vereini-genden, Mitgliedern der städtischen oder ländlichen Ad-ministrationsbehörden und Repräsentanten der Stadtoder der ländlichen Gemeinde vollzogen.
Die Wahlen zum Kreistage erfolgen hier auf sechsJahre dergestalt, dafs alle drei Jahr die Hälfte der Ab-geordneten der Städte und Landgemeinden ausscheidet,und zu neuen Wahlen geschritten wird. Die nach denersten drei Jahren Ausscheidenden werden durch dasLoos bestimmt.
In jedem Kreise werden zwei Krcisdcputirlegewählt, und diese Wahl wird ohne Ausnahme denKreisversanunlungen übertragen. Die Bestätigung derErwählten gebührt der Regierung und kann aus bewe-genden Gründen, worüber selbige nur dem Minisleriodes Innern Rechenschaft schuldig ist, versagt werden,