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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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tcrer wird auch für den Abgeordneten des zweitenStandes gewählt.)

Die Wahlen der collcctiv wählenden Städte stehenin der Provinz Brandenburg, und die des dritten Stan-des hier und in den andern Provinzen unter Aufsichtdes Landraths.

Alle Wahlen erfolgen auf Lebenszeit, jedoch istjeder Gewählte berechtigt, die Stelle nach drei Jahrenniederzulegen.

Mit dem Verlust des Grundbesitzes, oder der amt-lichen oder moralischen Qualificalion hört das Rechtfür Kreisstandschaft auf.

§. 153 .

Der Landrath, oder wenn derselbe verhindert ist,der älteste Kreisdeputirte, beruft die Stände zum Kreis-tage, und führt daselbst den Vorsitz. Er ist verpflich-tet, jährlich wenigstens einen Kreistag anzusetzen, außer-dem aber ist er hierzu berechtigt, so oft als er es denBedürfnissen der Geschäfte für angemessen hält. Derihm Vorgesetzten Regierung hat er von einem jedenanzusetzenden Kreistage Anzeige zu machen.

Die Stände verhandeln auf dem Kreistage gemein-schaftlich. Die Beschlüsse werden nach einfacherStimmenmehrheit gefafst. Der Landrath hat als sol-cher keine Stimme. Er 'stimmt mit, wenn er zugleichKreisstand ist, kann jedoch auch ohne Stimme denVorsitz führen. Bei gleichen Stimmen entscheidet dieStimme des Vorsitzenden, und wenn derselbe nichtstimmfähig ist, die Stimme des ältesten Kreisdepulirlen.

Wiewohl sämmtliche Kreislagsbeschlüsse zur Kennt-nifs der Regierungen gebracht werden müssen, so be-dürfen doch nur diejenigen vor ihrer Ausführung derBestätigung derselben, welche entweder Gegenständeder unmittelbaren Verwaltung der Regierungen bclref-