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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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b) Ehefrauen durch ihre Ehegatten, insofern Va-ter, Vormund oder Ehegatte seihst zur Ritterschaft desprcufsischen Staats gehören. Ist dies jedoch nicht derFall, so steht ihnen das Recht zu, zur Abgabe derStimmen zu bevollmächtigen.

c) Unverheiratheten Besitzerinnen.

d) Allen qualificirten Besitzern, insofern sie ver-hindert sind, persönlich zu erscheinen.

Die Vertreter müssen jederzeit zur Ritterschaft desprcufsischen Staats gehören.

2) aus einer Anzahl städtischer Dcputirten.

3) aus drei Dcputirten des bäuerlichen Standes.

Zur Ausübung des Slimmcnrechts auf den Kreis-tagen ist bei allen Ständen und gestalteten Vertreternerforderlich:

a) die Gemeinschaft mit einer der christlichenKirchen,

b) die Vollendung des 24. Lebensjahres,

c) unbescholtener Ruf.

Die städtischen Abgeordneten zu den Kreistagenmüssen jederzeit wirklich fungirende Magistratspersonenseyn. In den Städten, welchen eine Virilstimme aufdem Kreistage zustcht, erwählt der Magistrat den Kreis-abgeordnelen aus seiner Mitte. In allen übrigen Städ-ten ernennt der Magistrat einen Wähler, und diese tre-ten zur Wahl der Colleclivabgeordneten zusammen.

Die Abgeordneten des Bauernstandes können Hin-aus wirklich im Dienste befindlichen Schulzen oderDorfrichtern gewählt werden, welche wenigstens daszur Qualificalion eines bäuerlichen Abgeordneten zumProvinziallaudtage erforderliche Grundeigenthum besitzen.Ein jeder Landralh hat Behufs dieser Wahlen seinenKreis in drei Bezirke cinzulheilen, in deren jedem einDeputirler und ein Stellvertreter zu wählen ist. (Letz-