porationen und Individuen. Sie haben ISamens dersel-ben verbindende Erklärungen abzugeben, und Standes-prästationen, welche kreisweise aufzubringen sind, undderen Aufbringung durch das Gesetz nicht auf eine be-stimmte Art vorgeschrieben ist, zu reparliren.
Bei allen Abgaben, Leistungen und ISaluraldien-sten zu den Kreisbedürfnissen sollen sie zuvor mit ihremGutachten gehört werden. Auch sollen ihnen von allenGeldern, welche dabin verwendet worden, die Rech-nungen jährlich zur Abnahme vorgelegt werden, und woeine ständische Verwaltung der Kreiscommunal-Angc-legenhciten Statt findet, haben die Kreisslände dasRecht, die Beamten dazu zu wählen.
a) Kreisordnung für Brandenburg vom 17. August1825. Gesclz-Samml. v. 1825 S. 203 u. f. Kreisordnungfür Pommern und Rügen vom 17. August 1825. Gesetz -Samml. von 1825 S. 217 u. f.
Kreisordnung für die Provinz Sachsen vom 17. Mai 1827.Gesetz-Sannnl. von 1827 S. 34 — 58.
Kreisordnung für das Ilerzogthum Schlesien, die Graf-schaft Glatz und Oberlausitz vom 2. Juni 1827. Gcsclz-Samml. von 1827 S. 71—74.
Kreisordnung für die Rheinprovinzen und Westphalen vom13. Juli 1827. Gesetz-Samml. von 1827 S. 117 — 122.
b) Reglement, vom 22. August 1826. v. Kamptz Anu.Bd. 10. S. 594. 595.
§. 152 .
Die kreisständische Versammlung besteht:
1) aus allen Rittergutsbesitzern des Kreises d. h.aus allen qualiücirten Besitzern eines in der Matrikelder Ritterschaft aufgeführten Ritterguts persönlich,und aus den nicht qualificirten Rittergutsbesitzern sol-cher matriculirten Güter durch Vertretung. Vertre-tungen sind gestattet:
a) unmündigen Rittergutsbesitzern durch ihren \ a-ter oder Vormund und