Druckschrift 
Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
Seite
185
Einzelbild herunterladen
 

185

Das Resultat der Landtagsvcrsammlungen wirddurch den Druck bekannt gemacht.

§. 150 .

Die in jedem der einzelnen Landestheile des stän-dischen Verbandes bestehenden Communal-Verhältnissegehen auf die Gesammtheit desselben nicht über, wennsolches nicht durch gemeinschaftliche Ucbereinkunftbeschlossen wird. Bis dahin dauern daher die Com-munalverfassungen dieser einzelnen Landestheile inihrer observanzmäfsigen Einrichtung fort. Es werdenfür diese Angelegenheiten, auf vorgängige Anzeige beidem königlichen Landtngs-Commissarius und dessenGenehmigung, jährlich besondere Coinmunal-Land-tage, jedoch mit verhällnifsmäfsiger Zuziehung allerStände, welchen das Gesetz die Landstandschaft bei-legt, gehalten.

Die Beschlüsse über Veränderungen in den Com-munaleinrichtungen und neue Communalauflagcn bedür-fen der königlichen Sanction.

§. 151 .

Die kreisständischen «) Versammlungen habenden Zweck, die Kreisverwaltung des Landraths inCommunalangclegenheiten zu begleiten und zu unter-stützen. Diese Verwaltung innerhalb der bestehendenGesetzgebung macht den Gegenstand ihrer Berathungund Beschlüsse aus.

Allen kreisständischen Versammlungen hat der Kö-nig das Recht der Präsentation zu den Landrathsstel-len b) verliehen.

Die bestehenden landrälhliclien Kreise bilden dieBezirke der Kreisstände.

Die Kreisstände vertreten die Kreiscorporalionenin allen den ganzen Kreis betreffenden Commuualange-legenheiten, ohne Rücksprache mit den einzelnen Cor-