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Das Resultat der Landtagsvcrsammlungen wirddurch den Druck bekannt gemacht.
§. 150 .
Die in jedem der einzelnen Landestheile des stän-dischen Verbandes bestehenden Communal-Verhältnissegehen auf die Gesammtheit desselben nicht über, wennsolches nicht durch gemeinschaftliche Ucbereinkunftbeschlossen wird. Bis dahin dauern daher die Com-munalverfassungen dieser einzelnen Landestheile inihrer observanzmäfsigen Einrichtung fort. Es werdenfür diese Angelegenheiten, auf vorgängige Anzeige beidem königlichen Landtngs-Commissarius und dessenGenehmigung, jährlich besondere Coinmunal-Land-tage, jedoch mit verhällnifsmäfsiger Zuziehung allerStände, welchen das Gesetz die Landstandschaft bei-legt, gehalten.
Die Beschlüsse über Veränderungen in den Com-munaleinrichtungen und neue Communalauflagcn bedür-fen der königlichen Sanction.
§. 151 .
Die kreisständischen «) Versammlungen habenden Zweck, die Kreisverwaltung des Landraths inCommunalangclegenheiten zu begleiten und zu unter-stützen. Diese Verwaltung innerhalb der bestehendenGesetzgebung macht den Gegenstand ihrer Berathungund Beschlüsse aus.
Allen kreisständischen Versammlungen hat der Kö-nig das Recht der Präsentation zu den Landrathsstel-len b) verliehen.
Die bestehenden landrälhliclien Kreise bilden dieBezirke der Kreisstände.
Die Kreisstände vertreten die Kreiscorporalionenin allen den ganzen Kreis betreffenden Commuualange-legenheiten, ohne Rücksprache mit den einzelnen Cor-