Druckschrift 
Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
Seite
184
Einzelbild herunterladen
 

184

ist diese bei einer Sache, worüber von den Ständendas Gutachten gefordert worden, nicht vorhanden, sowird solches mit Angabe der Verschiedenheit der Mei-nungen ausdrücklich bemerkt.

Alle andern ständischen Beschlüsse können durchdie einfache Mehrheit ihre Bestimmung erhalten.

Hinsichtlich solcher Gegenstände, bei denen dasInteresse der Stände gegeneinander geschieden ist, fin-det Sonderung in Theile Statt, sobald zwei Drillheileder Stimmen eines Standes, welcher sich durch einenBeschlufs der Mehrheit verletzt glaubt, darauf dringen.

Die demnächst hervorgehende Verschiedenheit derGutachten der einzelnen Stände wird dann zur Aller-höchsten Entscheidung vorgelegt.

Bitten und Beschwerden der Stände können nuraus dem besondern Interesse der Provinzen und dermit ihnen verbundenen einzelnen Theile hervorgehen.Individuelle Bitten und Beschwerden hat der Landtagan die betreffenden Behörden oder an den König un-mittelbar zu verweisen; wenn indessen Mitglieder desLandtags von Bedrückungen einzelner Individuen be-stimmte Ueberzeugung erhalten, so können sie bei demLandtage, mit gehörig conslatirter Anzeige, darauf an-tragen, dafs derselbe sich für die Abstellung Allerhöch-sten Orts verwende.

Die Stände stehen, als herathende Versammlung,ebenso wenig mit den Ständen anderer Provinzen, alsmit den Communen und Kreissländen ihrer Provinz, inVerbindung, es finden daher keine Mitlheilungen unterihnen Statt.

Die einzelnen Stände können ihren Abgeordnetenkeine bindende Instructionen ertheilen, es stehtihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und Be-schwerden anzubringen.