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der Mitglieder zu dem für die Eröffnung des Landtagsbestimmten Tage geschieht durch den königlichenLandtags-Commissarius.
§. 149 .
Der Provinziallandlag wird nach gehaltenem Got-tesdienste von dem königlichen Commissarius eröff-net. Derselbe ist die Mittelsperson aller Verhandlun-gen. Er theilt den Ständen in Gemiifsheit der königli-chen Instruction die Propositionen mit, und empfängtdie von ihnen abzugebenden Erklärungen und Gutach-ten, so wie ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten undBeschwerden. Den Berathungen wohnt er nicht bei,er kann aber den Eintritt zu den mündlichen Eröffnun-gen verlangen oder eine Deputation zu sich entbieten,so wie die Stände Deputationen an ihn absenden kön-nen. Er schliefst den Landtag, reicht beim Königedie Verhandlungen desselben ein, und publicht denhierauf zu erlhcilenden Landtagsabschied den Ständen.
Bei Eröffnung des Landtags sowohl, als zur Fas-sung gültiger Beschlüsse, müssen wenigstens drei Vier-theile der Gesammtheit der Abgeordneten auf demsel-ben gegenwärtig seyn.
Den Geschäftsgang auf dem Landtage leitet derLandtags-Marschall. Die Abfassung der ständischenSchriften trägt er den hierzu geeigneten Mitgliedern desLandtags auf.
Die Milglieder aller Stände einer jeden Provinzbilden eine ungetheilte Einheit, sie verhandeln die Ge-genstände gemeinschaftlich. Zu einem gültigen Be-schlüsse über solche Gegenstände, welche vom Königezur Beralhung an sie gewiesen, oder ihrem Beschlüssemit Vorbehalt Allerhöchster Sanction überlassen, odersonst zur Kennluifs des Königs zu bringen sind, wirdeine Stimmenmehrheit von zwei Drillheilen erfordert,