182
Städte ohne Unterschied, ob sie Immediat- oder Me-diat-Städte sind, wählen in sich Wälder. Diese tre-ten collectiv in Wahlversammlungen nach Bezirkenzusammen und wählen die Landtags-Abgeordneten.
Von den Dorfgemeinden wählt eine jede nachihrer für andere Dorfangelegenheiten hergebrachtenWeise einen Wähler; die Wähler versammeln sich mitden Besitzern der einzeln liegenden, zu keiner bestimm-ten Dorfgemeinde gehörenden Güter des dritten Stan-des, welche aber das Maafs der Wahlfähigkcit habenmüssen, bezirksweise zur Wahl des Bezirkswählers;die Bezirkswähler treten dann zusammen und wählenden Landtagsabgeordneten.
§■ 148 .
Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage ge-schehen auf sechs Jahre, dergestalt, dafs alle dreiJahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Standesausscheidet, und alle drei Jahre zu neuen Wahlen ge-schritten wird. Die für das erste Mal Ausscheidendenwerden durch das Loos bestimmt. Alle Ausscheidendesind wieder wählbar. Für jeden Abgeordneten wirdgleichzeitig ein Stellvertreter gewählt. Wenn beiden Wahlen zu Wählern, Bczirkswählern und Land-tagsabgeordneten gleiche Stimmen entstehen, so ent-scheidet die Stimme des Aeltesten der Wählenden.
Alle Wahlen stehen unter der Aufsicht des Land-raths, in dessen Kreise sie vorgenommen werden.
Der Landtags-Marschall d. i. der Vorsitzendeauf dem Landtage, so wie dessen Stellvertreter wirddurch Allerhöchste Ernennung für die Dauer eines jedenLandtags aus den Mitgliedern des ersten Standes be-stimmt.
Die Dauer des Landtags richtet sich ebenfallsnach der Allerhöchsten Bestimmung, und die Ladung