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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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c) die Vollendung des dreifsigsten Lebensjahres,

d) unbescholtener Ruf.

Hinsichtlich des ad a. erwähnten zehnjährigen Be-sitzes soll die Abtretung eines Grundstücks vom Vateran den Sohn bei Lebzeiten des erstem, und in derRitterschaft die Succession der Seitenverwandten in einLehnstamm- oder Fideicommifsgut, welches von einemgemeinschaftlichen Stammvater herrührt, der Vererbungin absteigender Linie gleich geachtet werden.

Art. 17 der Verordn, vom 13. Juli 1827 für dieRheinprovinzen. Gesetz-Samml. von 1827 S. 109.

Nur der König kann von der Bedingung des zehn-jährigen Besitzes dispensiren. Hinsichtlich der übrigenBedingungen findet keine Dispensation Statt.

Wegen der Eigenschaft und des Wertlies der Rit-tergüter, des städtischen Grundbesitzes, so wie derstädtischen Gewerbe und des Grundbesitzes im Bauern-stände sind in Betreff der Qualification zur Wählbar-keit als Abgeordneter in den verschiedenen Provinzenbesondere Bestimmungen erlassen.

(s. die oben allegirten Gesetze wegen Anordnungder Provinzialstände.)

§. 147.

Wer durch die Wahl bestimmt ist, auf dem Land-tage zu erscheinen, kann keinen andern für sich be-vollmächtigen.

Auch das Wahlrecht mufs in Person ausgeübtwerden.

Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage wer-den von dem ersten Stande auf Kreistagen nach derfrühem Observanz vollzogen. >

Jede einzelne derjenigen Städte, welche durchdie besondere Verordnung Viril-Stimmen erhalten, wähltihre Abgeordneten zum Landtage in sich; alle übrigen