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c) die Vollendung des dreifsigsten Lebensjahres,
d) unbescholtener Ruf.
Hinsichtlich des ad a. erwähnten zehnjährigen Be-sitzes soll die Abtretung eines Grundstücks vom Vateran den Sohn bei Lebzeiten des erstem, und in derRitterschaft die Succession der Seitenverwandten in einLehnstamm- oder Fideicommifsgut, welches von einemgemeinschaftlichen Stammvater herrührt, der Vererbungin absteigender Linie gleich geachtet werden.
Art. 17 der Verordn, vom 13. Juli 1827 für dieRheinprovinzen. Gesetz-Samml. von 1827 S. 109.
Nur der König kann von der Bedingung des zehn-jährigen Besitzes dispensiren. Hinsichtlich der übrigenBedingungen findet keine Dispensation Statt.
Wegen der Eigenschaft und des Wertlies der Rit-tergüter, des städtischen Grundbesitzes, so wie derstädtischen Gewerbe und des Grundbesitzes im Bauern-stände sind in Betreff der Qualification zur Wählbar-keit als Abgeordneter in den verschiedenen Provinzenbesondere Bestimmungen erlassen.
(s. die oben allegirten Gesetze wegen Anordnungder Provinzialstände.)
§. 147.
Wer durch die Wahl bestimmt ist, auf dem Land-tage zu erscheinen, kann keinen andern für sich be-vollmächtigen.
Auch das Wahlrecht mufs in Person ausgeübtwerden.
Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage wer-den von dem ersten Stande auf Kreistagen nach derfrühem Observanz vollzogen. >
Jede einzelne derjenigen Städte, welche durchdie besondere Verordnung Viril-Stimmen erhalten, wähltihre Abgeordneten zum Landtage in sich; alle übrigen