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und Slollberg-Rofsla, sobald sie die Majorenniliit' er-reicht haben, in der Regel in Person, mit der obenerwähnten Befugnifs, sich vertreten zu lassen. Wegendes Amtes Walter-Nienburg, welches von dem herzog-lichen Hause Anhalt-Dessau besessen wird, findet aberunbedingt die Vertretung durch einen Bevollmächtigtenaus dem zweiten Stande Statt. Auf den Landtagender Provinz Westphalcn und der Rheinprovinzen er-scheinen die vormals unmittelbaren Reichsslände, so-bald sie die Majorennität erreicht haben, in der Regelin Person, mit der gedachten Befugnifs, sich vertretenzu lassen, alle übrigen Stände aber durch Abgeordnete.Auf dem Landtage der Provinz Posen kann sich derFürst von Thum und Taxis durch einen dazu geeig-neten Bevollmächtigten aus der Ritterschaft vertretenlassen. Der Fürst von Sulkowski führt aber, sobalder die Majorennität erreicht hat, die ihm zugewieseneStimme in Person. Alle übrigen Stände erscheinendurch Abgeordnete, und wenn der Fürst von Sulkowskiverhindert ist, auf dem Landtage zu erscheinen, sotritt ein von der Ritterschaft gewählter Abgeordneteran seine Stelle.
Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der be-nannten Stände ist für jeden ständischen Verband be-sonders bestimmt.
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Bei der Wählbarkeit der Abgeordneten allerStände zum Provinzial-Landtage werden nachstehendeBedingungen vorausgesetzt:
a) Grundbesitz in auf- und absteigender Linie er-erbt, oder auf andere Weise erworben und zehn Jahrelang nicht unterbrochen,
b) die Gemeinschaft mit einer der christlichenKirchen,