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3) der dritte Stand:
aus den übrigen Gutsbesitzern, mit Grundeigentliumversehenen Bauern und Erbzinsmännern.
§. 145.
Auf dem Landtage der Mark Brandenburg undder Niederlausilz erscheint das Domcapitel zu Branden-burg durch einen aus seiner Mille zu ernennenden Be-vollmächtigten, und der Graf zu Sohns Baruth mit derBefugnifs, sich in erheblichen 1 linderungsfällen durchein Mitglied aus seiner Familie oder einen sonst ge-eigneten Bevollmächtigten aus dem ersten Stande ver-treten zu lassen. Alle übrigen Stände erscheinen durchAbgeordnete, welche von ihnen durch Wahl bestimmtwerden. Dasselbe ist auch der Fall auf dem Landtagedes Königreichs Preufsen und auf dem Landtage vonPommern und Rügen. Auf letzterem führt nur derFürst Puttbus die ihm zugewiesene Virilstimme in Per-son; im Verhinderungsfälle tritt ein aus der Ritterschaftvon Neuvorpommern und Rügen gewählter Abgeordne-ter an seine Stelle. Auf den Landtagen von Schlesien,Glatz und der Oberlausitz erscheinen die Fürsten, so-bald sie die Majorennilät erreicht haben, in der Regelin Person, mit der Befugnifs, sich in erheblichen Ilin-derungsfällen durch ein Mitglied aus ihrer Familie odereinen sonst geeigneten Bevollmächtigten aus dem zweitenStande vertreten zu lassen. Die Standesherren erscheinenstets in Person, jedoch mit der Beschränkung, ihr Stimm-recht nur durch drei aus ihrer Mitte auszuüben; alleübrigen Stände durch Abgeordnete. Auf dem Land-tage der Provinz Sachsen erscheinen die beiden Dom-capitel zu Merseburg und Naumburg, jedes durch einenaus seiner Mitte zu ernennenden Bevollmächtigten, dieGrafen zu Stollberg-Wernigerode, Slollberg-Stollberg
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