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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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3) der drille Slnnd:

aus den zur Vertretung des bürgerlichen Gewerbesgeeigneten Städten,

4) der vierte Stand:

aus den übrigen im zweiten und drillen Standenicht begriffenen Gutsbesitzern.

Von den Ständen des Verbandes in den Rhein-provinzen bestehet:

1) der erste Stand:

aus den vormals unmittelbaren Reichsständen,

dem Fürsten von Solms-Braunsleid,

dem Fürsten von Solms-Hohensolms-Lieh,

dem Fürsten von Wied,

dem Fürsten von Hatzfeld,

dem Fürsten von Salm-Reifferschcidl-Dyk.

(Art. 1 der Verordn, vom 13. Juli 1827. Ges. Sairnnl.von 1827 S. 103.)

2) der zweite Stand:aus der Ritterschaft,

3) der dritte Stand:aus den Städten,

4) der vierte Stand:

aus den übrigen Grundbesitzern, welche im zwei-ten und dritten Stande nicht begriffen sind.

Von den Ständen des Verbandes im Grofsherzog-thum Posen besteht:

1) der erste Stand:

aus dem Fürsten von Thurn und Taxis wegen desFtirstenChums Krotoszyn,

aus dem Fürsten von Sulkowski wegen seines Fa-milienmajorats Reifsen,aus der Ritterschaft,

2) der zweite Stand:aus den Städten,