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3) der drille Slnnd:
aus den zur Vertretung des bürgerlichen Gewerbesgeeigneten Städten,
4) der vierte Stand:
aus den übrigen im zweiten und drillen Standenicht begriffenen Gutsbesitzern.
Von den Ständen des Verbandes in den Rhein-provinzen bestehet:
1) der erste Stand:
aus den vormals unmittelbaren Reichsständen,
dem Fürsten von Solms-Braunsleid,
dem Fürsten von Solms-Hohensolms-Lieh,
dem Fürsten von Wied,
dem Fürsten von Hatzfeld,
dem Fürsten von Salm-Reifferschcidl-Dyk.
(Art. 1 der Verordn, vom 13. Juli 1827. Ges. Sairnnl.von 1827 S. 103.)
2) der zweite Stand:aus der Ritterschaft,
3) der dritte Stand:aus den Städten,
4) der vierte Stand:
aus den übrigen Grundbesitzern, welche im zwei-ten und dritten Stande nicht begriffen sind.
Von den Ständen des Verbandes im Grofsherzog-thum Posen besteht:
1) der erste Stand:
aus dem Fürsten von Thurn und Taxis wegen desFtirstenChums Krotoszyn,
aus dem Fürsten von Sulkowski wegen seines Fa-milienmajorats Reifsen,aus der Ritterschaft,
2) der zweite Stand:aus den Städten,