176
aus dem Domcapitel zu Brandenburg,aus dem Grafen zu Solms -Barulh,aus dem Ilerrenstande der Niederlausilz,aus der Ritterschaft,
2) der zweite Stand:aus den Städten,
3) der dritte Stand:
aus den übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern undBauern.
Von den Ständen des Verbandes im KönigreichePreufsen bestehet:
1) der erste Stand:aus der Ritterschaft,
2) der zweite Stand:aus den Städten,
3) der dritte Stand:
aus den unter dem ersten Stande nicht begriffenenKölmern und aus den bäuerlichen Grundbesitzern.Von den Ständen des Verbandes im llerzogtlmmePommern und Rügen bestehet:
1) der erste Stand:
aus der Ritterschaft, wobei der Fürst zu Pntlbuswegen seines Familienmajorats eine Virilslimmezu führen berechtigt ist,
2) der zweite Stand:aus den Städten,
3) der dritte Stand:
aus den übrigen Gutsbesitzern, Erbpächtern undBauern.
Von den Ständen des Verbandes im IlerzoglhumcSchlesien, der Grafschaft Glalz und der Obcrlau-sitz bestehet:
1) der erste Stand:
aus