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einer Gesammünonarchic vereinigt. Wenn auch, ilergemeinschaftlichen Abstammung corrcspondircnd, dieGrundlage der Organisation und Verfassung dieser ein-zelnen Bestandteile sich in denselben meistens sehrähnlich zeigt, so ist doch such eben jene verschiedeneGrundlage der Verfassung eines jeden, zum preulsischcnStaate gehörigen, Landes nicht in Abrede zu stellen.So organisirten sich auch die Landslände in den ver-schiedenen Provinzen auf eine abweichende Weise.Das Herkömmliche ehrend, sprach sich die Verord-nung vom 15. Mai 1815 dahin aus, dafs Provinzial-stände da, wo sie mit mehr oder minder W irksamkeitnoch vorhanden wären, hergeslellt und den Bedürfnis-sen der Zeit gemäfs eingerichtet werden sollten, undda, wo dergleichen nicht vorhanden wären, ihre An-ordnung erfolgen solle.
§. 144.
So traten in der preußischen Monarchie die Pro-vinzialstände in Wirksamkeit und das Gesetz vom 5.Juni 1823 bestimmte im Allgemeinen darüber Folgendes:Das Grundeigenlhum ist Bedingung der Stand-schaft. Die Provinzialstände sind das gesclzmäfsigeOrgan der verschiedenen Stände der Unterlhanen injeder Provinz, und, dieser Allerhöchsten Anordnunggemäfs, sollen
1) die Gesetzesentwürfe, welche allein die Provinzangehen, zur Berathung an sie gelangen, ihnen auch
2) so lange keine allgemeine ständische Versamm-lungen Statt linden, die Entwürfe solcher allgemeinenGesetze, welche Veränderungen in Personen- und Ei-genllmmsrechtcn und in den Steuern zum Gegenständehaben, so weit sie die Provinz betreffen, zur Beralhungvorgelegt werden.
3) Bitten und Beschwerden, welche auf das speciellc