Beschwerde über Regierangs- und andere Angelegen-heiten, und das Recht dem Souverän neue Steuernzu bewilligen, wenn die Einkünfte der Domainen nichtausreichlen. Die Propositionen d. s. die Punkte,zu deren Begutachtung die Stände berufen werden, unddie Beschwerden waren die Gegenstände der Bera-thung, welche durch das Landtags-Gutachten, inwelchem die Propositionen beantwortet und die Be-schwerden angeführt wurden, beschlossen wurde. DieAntwort des Landesherrn erfolgte, den einzelnen Um-ständen gemäfs, durch den Landtags-Abschied.
a) C. H. Lange. Historische Prüfung des Alters derLandstände. 1796.
D. G. Strubcn: observat. jnr. et liistor. German, obs. 4.
b) Wahlcapilulalion Art. 15 §. 3.
§. 143.
Es lehrt die Geschichte, dafs nur die Anordnun-gen einer Verfassung dauernd zu seyn pflegen, welche,das Vorhandene ehrend, die alte Ordnung bekräftigten,und Neuerungen nur in Fällen des unbedingten Bedürf-nisses gerechtfertigt fanden. Es ist dies namentlichder Fall in der glücklichsten aller Regierungsformen —in der erblichen Monarchie, wo das Interesse der Unter-thanen mit dem des Souveräns so genau vereint ist. Dafsalle während der Suprematie Napoleons temporär dempreufsischen Scepter entzogenen Provinzen, sich nachdiesem zurückselmtcn, gab den schlagendsten Beweis,wie innig das Vorhandenseyn jenes Interesses in derPerson ihres rcclrtmäfsigen Herrn von ihnen anerkanntwmrde. Die preufsisehe Monarchie besteht aus denverschiedenartigsten Bestandtheilen, nur dafs diese durchdie Person ihres Königs enger vereint sind, als es inandern Staaten der Fall ist. Eine Anzahl Monarchieensind unter dem Scepter des Königs von Prcufsen zu