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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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Grafschaft Valengin an das Ilaus Brandenburg. BeideLänder wurden früher, als Lehn des oranischen Hau-ses, von Grafen regiert, und gehörten seit dem Jahre1512 dem Hause Longueville. Marie, verwillwctcHerzogin von Nemours, welche 1707 starb, war dieletzte Besitzerin aus dem Hause Longueville. KönigWilhelm, als Prinz von Oranien, hatte schon iinJahre 1694, beim Aussterben des Mannsstammes jenesHauses, seinen Anspruch auf Neuchätcl und Valengingeltend gemacht, und dem Kurfürsten Friedrich III.von Brandenburg seine Rechte durch eine Akte abge-treten. Nach Mariens Tode traten mehrere Prätenden-ten auf; der oberste Gerichtshof der drei Stände vonNeuchätcl, denen Friedrich die Entscheidung überlas-sen hatte, erkannte indessen ihn, am 17. Aug. 1707,als souverainen Fürsten von Neuchätcl undValengin. Friedrich I. liefs daselbst am 8. Nov.desselben Jahres die Huldigung einnehmen und bestä-tigte die Vorrechte des Landes.

§. 134.

Das Fürstenthum Neuchätcl mit Valengin ge-hört. erblich dem Könige von Pr'eufsen als Souvcrain,man hat ihm indessen seine eigenlhümlichc Verfassunggelassen, und es steht als Canlon mit der übrigenSchweiz in Verbindung. Es hat einen Flächeninhaltvon 14 geogr. Q. Meilen. Von den, nach der Zäh-lung im Jahre 1828, vorhandenen 53,949 Einwohnern,bekennen sich nur 2300 z.ur katholischen Religion, dieübrigen sind reformirt. Juden dürfen sich seit demJahre 1819 nicht mehr in Neuchätcl ansiedeln. DieLandessprache ist die französische. Die vormaligenGrafschaften Neuchätcl (Neuenburg) und Valengin wer-den jetzt unter dem Canton Neuchätcl begriffen d. i.