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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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§. 132.

Nach dem Abzug der Revenlien des Königs «)und der Summen, welche zum Unterhalt des königli-chen Hauses erforderlich sind, gehört der Ertrag der Do-mainen zu dem allgemeinen Staatseinkommen.Alle Domainen, mit Ausnahme derer, welche zur Aufbrin-gung jener Jahrgelder erforderlich sind, garantiren dieStaatsschulden, und ihr Ertrag wird zu öffentlichenStaatsbedürfnissen verwendet.

a) Zu den Zeiten des Mittelalters waren die RegentenDeutschlands vorzüglich auf ihr eigenes, gröfstentheils fidei-commissarisches, Vermögen gewiesen. Das später existirendeReichsvermögen verstattete den Fürsten bald nicht mehr,ihrem Stande gemäfs zu lebeu, und sie bestritten ihre Pri-vatausgaben aus den Einkünften der Domainen, Regalienu. s. w. Bei ausbrechendem Kriege erschienen die Vasallengerüstet. Die später eingeführlcn stehenden Heere erhieltman durch Steuern. Erst in neuerer Zeit errichtete manStaatscassen (Krieges- und Domainencammern), in welchendie Einkünfte der Steuern und Domainen vereinigt wurden.In Deutschland haben noch alle Fürsten Domainen-Besiizun-gen, welche grofsentheils mehr als hinreichend sind, die Be-dürfnisse des Landesherrn und der Mitglieder des regieren-den Hauses zu befriedigen. In Staaten, wo die Domainenschon durch Regicrungs-Ausgaben, oder in Folge von Re-volutionen verloren gegangen sind, z. B. in Frankreich undEngland, werden die Ausgaben der Regenten aus der Ci-villiste bestritten. Dies bildet also einen Ersatz für je-nen Verlust, und die unrichtige Ansicht, welche hierin dieNatur eines Gehalts zn erkennen glaubt, führt zu bedeuten-den Irrthümcrn, welche mit den unveränderlichen Begriffenvon der Würde einer Souveränität nicht vereinbar sind.

5) Eigenthümllche Verfassung des Fürstcn-tliums INeucliätel.

§. 133.

Jm Jahre 1707 unter der Regierung König Frie-drich 1. fiel das Fürslcnthum Ncuchätcl und die