Druckschrift 
Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
Seite
167
Einzelbild herunterladen
 

167

hinsichtlich der Souveränität des Königs von Preulscn:das Fürstenthum Neuchätel mit Valengin.

§. 135.

Nach der Erklärung Friedrich Wilhelm III. vom18. Juni 1814 soll das Land in seiner eigenthümlichenVerfassung und Verwaltung bleiben, nicht verringert,keinem jiingern Prinzen, als Leibgeding überlassen, undan Niemand als Lelm oder Aflcrlchn übertragen wer-den. Beiden Religionsparleien ist Freiheit des Gottes-dienstes zugesichert; die protestantische Religion bleibtfortwährend unter der Leitung der Pfarrer und Consi-storien, die katholischen Reiigions-Angelegenheiten ste-hen, hinsichtlich der Ordnung und Disciplin, unterdem Bischof von Lausanne. Jeder Unterlhan des Für-sten tlnims kann, ohne sein Bürgerrecht zu verlieren,das Fürstenthum verlassen, auch in Kriegsdienste einerauswärtigen Macht treten, insofern diese nicht mit demSouverain in seiner Eigenschaft als Fürst von Neu-chätel, in feindlichem Verhältnisse steht. Mit Aus-nahme der Stelle des Gouverneurs, kann Niemandein Amt im Civil oder Mililair erhalten, der nicht Un-terthan des Landes ist. Dasselbe ist der Fall mit denPersonen, bei welchen sich zwar dies Erfordernis vorfin-det, die aber Aemter im Dienste fremder Staaten übernom-men haben. Entsetzung der Staatsbeamten kann nurin Folge von Verbrechen, unangemessener Aufführungoder offenbarer Unfähigkeit geschehen. Die Untertha-nen geniefsen Handelsfreiheit, insofern sie nicht denVerpflichtungen widerstreitet, welche in der Verbindungdes Fürstenthmns mit der schweizerischen Eidgenossen-schaft liegen. Die Administration und Rechtspflegekann nur durch das Gesetz verändert wCrden. Ebensodarf die Einziehung von Abgaben oder neuen Auflagennur in Folge gesetzlicher Bestimmungen erfolgen.