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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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1822. Nr. 6. von Kamptz Ann. Bd. 20. S. 270. 271.Cabincts-Ordre vom 17. Juni 1826. Geselz-S. von 1806.S. 57 sub II.

§. 130.

Die obigen Vorschriften wegen der Verse!lenkung,Veräufserung und Verpachtung der Domainen findenauf die eingezogenen geistlichen Güter keineAnwendung, indem deren Veräufserung u. s. w. einzigund allein von dem Willen und Befehl des Königs ab-hängig ist.

Declaration vom 6. Juni 1812. Gesclz-Samml.von 1812. S. 108. Rescript vom 12. März 1819.von Kamplz Ann. Bd. 13. S. 10.

§. 131.

Es ist zwar oben der Grundsatz ausgesprochen,dafs Verschenkungen von Domainen nicht Statt lindenkönnen, des jetzt regierenden Königs Majestät habenjedoch diejenigen Donationen ausdrücklich bestätigt,welche in Beziehung auf die glorreichen Ereignisse derJahre 1813, 1814 und 1815 in den neuen und wiedereroberten Provinzen gemacht sind, Allerhöchstsich aberauch Vorbehalten, in Fällen, wo etwa Lehne heini-fallen, zu deren V iedervcrleihung Allerhüchsldiesclbenberechtigt wären, mit dieser nicht zu verfahren, son-dern dergleichen Grundstücke als Domainen dem Staateund der Krone, an die Stelle jener Donalionsgüter,einzuverleiben, und auf diese und andere Weise denAbgang derselben zu ersetzen.

Verordnung vom 9. März 1819 §. 1.

Ebenso sind auch die Schenkungen von Domainen-giilern, welche unter der Warschauer Regierung anNationalpolcn gemacht sind, bestätigt worden.

Cabincts-Ordre vom 9. Mai 1816. Posener Amts-blatt von 1816 S. 39. Nr. 4.