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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Veräufserungen und Vererbungen in auf- und abstei-gender Linie ausgeschlossen sind.

c) Wenn der Satz der Abgabe nach verschiede-nen Principien bestimmt ist, z. B. für den Fall derVererbung nach dem Canon, für den Fall der Veriiu-fserung nach der Quote des Werths; so ergibt derDurchschnitt den als Fixum anzunehmenden Geldbetrag.

§. S der Verordnung vom 16. März IS 11.

Es folgt indessen aus der Ablösung des Lauclemiinoch nicht die Uebertretung des dem Staate zustehen-den Eigentbumsrechts, dessen Veräufserung nach denGrundsätzen des Ilausgesclzes beurtheilt werden mufs.

Wegen der Ablösung der Domainen-Abgaben in denneuen Provinzen sind besondere Verordnungen ergangen.

Gesetz vom 17. Januar 1820 §. 7. Gesetz-Samml.von 1820 S. 12. Publ. vom 1. Januar 1825. vonKamptz Annalen Bd. 8. S. 992. 993. Verordnung vom9. März 1819. Gcsetz-S. von 1819. S. 72.

u) S. auch oben: Allgemeine Aufhebung der Erbunter-thänigkeit und Regulirung der gulsherrlichen und bäuerli-chen Verhältnisse.

§. 129.

Vom Tage der Publication des Gesetzes vom 17.Januar 1820 kann der Verkauf der Staatsgüter, oderdie Ablösung von Domainenrenlen, Erbpachtgeldernoder andern Grundabgaben, Zinsen, Zehnten und Dien-sten nur gegen baares Geld geschehen, und die zuleistenden Zahlungen werden nur insofern als gültiganerkannt, wenn solche von der Hauptverwaltungder Staatsschulden bescheinigt worden. Diealleinige Quittung der Regierung reicht nicht hin.

Gesetz vom 17. Januar 1820 §. 7. Gesetz-Samm-lung von 1S20. S. 12. Rcscript vom 20. December

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