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Geld- und Natural prästationen. welche dom Staate inBetreff der Domainen und säeularisirfen Güter zustehen,
(Rescr. vom 19. August 1807. von Kamp!/, ßd.
10. S. 9. 10.)
nbgelösct werden, die Domaine mag dabei zumEmpfange berechtigt oder 'zur Leistung verpflichtetscyn. Doch soll im letzten Falle vorzüglich auf Com-pensation und Abfindung olinc haare GeldzuschüsseRücksicht genommen werden. Unbeständige Gefälle,welche nicht von bestimmten Hofbesitzern geleistetund, wie z. B. der Flcischzchnt, wenigstens in jenerHinsicht als beständige Hebungen betrachtet werdenkönnen; desgleichen Gerichtsbarkeit, Palronalsrecht,Socieläls- und Communallaslen, ISaluraldepulale an ISchulen, Kirchen, Geistliche und Schullehrer sind je- jdoch nach der erwähnten Verordnung von der Ablö-sung ausgeschlossen.
Bei einer Verpflichtung Laudemien zu entrich-ten, mufs vor Allem ausgemiltclt werden, in welchenFällen sie Statt findet, und nach welchem Princip dieZahlung erfolgen mufs. Hiernach wird der wahrschein-liche Zeitraum, binnen welchem die Abgabe cinlrill,und der Betrag derselben berechnet, dieser aber aufsämmtliche Jahre des Zeitraums vertheill. Es wirdhierbei nach folgenden Regeln verfahren:
a) Der \V erth des doniinii utilis oder der Erb-pachtsgerechligkeit wird nach den letzten Kaufpreisenvon 1776 — 1S06, in Ermangelung derselben nach derletzten gerichtlichen Wcrlhschätzung in diesem Zeit-räume, wo aber beides fehlt, nach einer neuen Ab-schätzung benimmt.
b) Es wird angenommen, dafs die Abgabe alle15 Jahre gezahlt wird, wenn sie bei jeder ßesitzver-änderung fällig ist; alle fünf und zwanzig Jahre, wenn