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§. 5. a. a. 0. cf. Rescr. vom 10. März 1814.v. Kamplz Bd. 3. S. 11. 12. C-abinels - Ordre vom27. Mai 1S20. v. Kamptz Bd. 15. S. 250 — 252.
§. 127.
Ein Zeugnils der betreffenden Regierung, dafs einGrundstück seit 44 Jahren oder seit unvordenklicherZeit in dem Besitze des Fiscns sey, und dafs ihr keineReallasten, welche auf dem Grundstücke hafteten, be-kannt wären, ist in Betreff der Staatsdomainen zumNachweise des Eigcnlhums hinreichend.
Rescr. vom 27. October 1801. Stengel Bd. 12.S. 245 — 260. Rescr. vom 13. November 1818.v. Kamptz Bd. 12. S. 294. 295.
§■ 128.
Bereits seit dem 1. Juni 1808 ist, in Gcnüifs-heit der Cabinetsordre vom 28. October 1807 aufsämmtlichen königlichen Domainen jede Eigenbe-hörigkeit, Leibeigenschaft, Erbunterthänigkeit oder Guts-pflicht aufgehoben, und es können die daraus unmit-telbar entspringenden Verbindlichkeiten auf die kö-niglichen Domainen-Einsassen nicht mehr in Anwen-dung gebracht werden. Es sind dieselben seitdemfreie, von allen der Erbunterthänigkeitsverbindunganhängenden gesetzlichen Formen unabhängige, Men-schen, dergestalt, dafs sie auch von dem Gesindezwangeund Loskaufsgelde entbunden sind. Es versteht sichjedoch von selbst, dafs die aus dem Besitze einesGrundstücks oder aus einem Vertrage entstandenenVerpflichtungen, sie bestehen in Geld- oder Nalural-dienstleistungen, dadurch keineswegs erlassen oder auf-gehoben sind o).
Nach der Verordnung vom 16. März 1811 könnenalle Servituten, Bann- und Zwangsrechlc, Monopolien,
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