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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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§. 5. a. a. 0. cf. Rescr. vom 10. März 1814.v. Kamplz Bd. 3. S. 11. 12. C-abinels - Ordre vom27. Mai 1S20. v. Kamptz Bd. 15. S. 250 252.

§. 127.

Ein Zeugnils der betreffenden Regierung, dafs einGrundstück seit 44 Jahren oder seit unvordenklicherZeit in dem Besitze des Fiscns sey, und dafs ihr keineReallasten, welche auf dem Grundstücke hafteten, be-kannt wären, ist in Betreff der Staatsdomainen zumNachweise des Eigcnlhums hinreichend.

Rescr. vom 27. October 1801. Stengel Bd. 12.S. 245 260. Rescr. vom 13. November 1818.v. Kamptz Bd. 12. S. 294. 295.

§ 128.

Bereits seit dem 1. Juni 1808 ist, in Gcnüifs-heit der Cabinetsordre vom 28. October 1807 aufsämmtlichen königlichen Domainen jede Eigenbe-hörigkeit, Leibeigenschaft, Erbunterthänigkeit oder Guts-pflicht aufgehoben, und es können die daraus unmit-telbar entspringenden Verbindlichkeiten auf die kö-niglichen Domainen-Einsassen nicht mehr in Anwen-dung gebracht werden. Es sind dieselben seitdemfreie, von allen der Erbunterthänigkeitsverbindunganhängenden gesetzlichen Formen unabhängige, Men-schen, dergestalt, dafs sie auch von dem Gesindezwangeund Loskaufsgelde entbunden sind. Es versteht sichjedoch von selbst, dafs die aus dem Besitze einesGrundstücks oder aus einem Vertrage entstandenenVerpflichtungen, sie bestehen in Geld- oder Nalural-dienstleistungen, dadurch keineswegs erlassen oder auf-gehoben sind o).

Nach der Verordnung vom 16. März 1811 könnenalle Servituten, Bann- und Zwangsrechlc, Monopolien,

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