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zeigten Art nothwendig gewesen sey, kein Streit ent-stehe, so soll die diesfiiUige Urkunde nicht nur vondem Souverain, sondern auch von dem Thronfolgerund von dem ältesten Prinzen des von dem König Frie-drich Wilhelm I. abstammenden königlichen Hausesvollzogen werden.
Ist der Kronprinz noch minorenn, so soll derälteste Prinz des Hauses bei dieser Handlung sein Vor-mund seyn, und von dem Chef der Justiz die obervor-mundschaftliche Autorisation erhalten.
Damit indessen durch diese Förmlichkeiten in deraugenblicklichen Lage des Staats kein Zeitverlust ent-stehe, so ist festgesetzt, dafs auf den Betrag derjenigenSumme, welche das Finanzministerium, nach einemvon dem Könige vollzogenen Etat (12. April 1809)des zur Kriegscontribution und zur Befriedigung dervorhandenen Staatsgläubiger aus den Domainen lierbei-zuschalfenden Geldbedarfs, als den Beitrag einer jedeneinzelnen Provinz fordert, Domainen verkauft oderverpfändet werden können. Es steht dabei dem Fi-nanzministerio frei, mit verhältnifsmäfsiger Abschreibungder Beitragsquoten einer oder mehrerer Provinzen, einegröfsere Masse von Domainen, als womit andere Pro-vinzen in den Etat gesetzt sind, in diesen zu veräufsern.
Hiernach leuchtet es ein, dafs die Domainenver-äufserungen und Verpfändungen, insofern sie den Etatnicht überschreiten, lediglich von dem Willen und Be-fehl des Königs abhängen, dafs also zu deren Gültig-keit die oben erwähnten Förmlichkeiten nicht erforder-lich, und daher die Eintragung des Besitztitels für dieErwerber der solchergestalt etatsmäfsig veräufserten Do-mainen und Forsten wegen des blofsen Mangels jenerFörmlichkeit nicht verweigert werden darf.
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