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Der jedesmalige Monarch ist befugt, die zu denDomainen gehörenden Bauergüter, Mühlen, Krüge undandere einzelne Pcrtinenzien, gegen Entgeld, es seymittelst Ueberlragung des vollen Eigenthums, oder Erb-verpachtung, oder zinspflichtiger Verleihung zum erb-lichen Besitze, oder mittelst eines andern nicht unent-geldlichen Titels, zu veräufsern, sobald er solches denGrundsätzen einer staalswirthschafllichen Verwaltunggemiifs findet, auch erstreckt sich diese Befugnifs aufdie Uebertragung des vollen Eigenthums an bäuerli-chen Besitzungen ohne Bezahlung eines Kaufgeldes,lit. b. a. a. 0.
Dem Monarchen steht auch hinsichtlich der übri-gen Domanial-Grundstücke, Gefälle und Rechte die Ver-äufserung gegen Entgeld frei, jedoch nur mittelst Erb-verpachtung; die Veräufserung des vollständigen Eigen-thums aber, so wie die Verpfändung und Belastungder Domainen aller Art mit hypothekarischen und an-dern dinglichen Verbindlichkeiten, kann nur in demFalle eines wahren Staatsbedürfnisses und zur Bezah-lung der in der Erhaltung des Staats entstandenenStaatsschulden geschehen,lit. c. a. a. 0.
Der Erwerber eines hiernach veräufserten Doma-nialgrundslückes oder eines dinglichen Rechts soll ge-gen jeden fiscalischen Anspruch, der auf Vernichtungdes über die Veräufserung oder Verpfändung abge-schlossenen Contrakts, unter dem Vorwände der be-haupteten Unveräufserlickeit, gerichtet ist, geschütztseyn.
§. 4. a. a. O.
Damit indessen über die Frage: ob eine wegeneingetretenen nähern Bedürfnisses des Staats gescheheneVeräufserung oder Verpfändung wirklich in der ange-