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Familie des Landesherrn bestimmt werden, sind alsDomainengiitcr anzusehen:
A. L. R. Th. II. tit. 14. §.11. 12.
Was Personen aus der Familie des Landcshcrrndurch eigene Ersparnifs, oder auf andere Art, gültigerworben haben, wird, so lange von dem Erwerberoder seinen Erben keine ausdrückliche Einverleibungerfolgt, und so weit darüber durch Familienverträgeund Hausverfassungen nicht ein Anderes bestimmt ist,als Privat-Eigcnthum betrachtet.
§. 13. a. a. 0.
Dasselbe gilt von Gütern und Sachen, welche derLandesherr selbst aus eigenen Ersparnissen, oder durchirgend eine andere auch bei Privatpersonen Statt fin-dende Erwerbungsart, an sich gebracht hat.
§. 14. a. a. 0.
Hat indessen derjenige Landesherr, welcher ein sol-cher erster Erwerber war, über unbewegliche von ihmauf dergleichen Art erworbene Sachen, weder unterLebendigen, noch von Todes wegen verfügt, so sinddieselben für einverleibt in die Domainen des Staatsanzusehen.
§. 15. a. a. 0.
Eine Versehenkung der Domainen findet nicht Statt,und kann zu jeder Zeit, sowohl von dem Geschenkge-ber als seinem Nachfolger, widerrufen werden.
Edikt vom 6. November 1809 §. 3. lit. a. MathisBd. 8. S. 465. (Ilausgeselz über die Veräufserung derDomainen.)
Die Verordnung Friedrich Wilhelm I., durch wel-che die Unveräufserlichkeit der Domainen festgesetztworden war, wurde, wie bereits oben erwähnt wor-den, durch Friedrich Wilhelm III. aufgehoben. Es wirdin dem Ilausgesctze ausdrücklich verordnet: