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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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schäften über sie selbst zu übernehmen oder zu controlliren.

Die Apanagen der Prinzen und Prinzessen werdendurch Allerhöchste Bestimmung festgesetzt. Dasselbeist der Fall mit den Witthümcrn. Die zur Ausstattungder Prinzessinnen herkömmliche Prinzessinnen-steuer «) ist von des jetzt regierenden Königs Maje-stät in den einzelnen Fällen erlassen worden, jedochbesteht das Recht auf dieselbe fort.

a) Als das römische Recht sich in Deutschland verbrei-tete, wurde auch für Prinzessinnen eine Dos gefordert,welche oft von bedeutendem Betrage war. Nach und nachwurde eine Abgabe: die Fräuleinsteuer, Prinzessin-nensteuer allgemein üblich.

§. 124 .

Die Regenten des brandenburgischen Hauses be-kennen sich seit dem Kurfürsten Joachim II. zur evan-gelischen Kirche, ohne indessen durch ein Grundge-setz an dieselbe gebunden zu seyn. Die Confessionmacht daher auch kein Ilindernifs bei der Wald einerGemahlin.

§. 125 .

Die Rechtssachen der Prinzen und Prinzessin-nen des königlichen Hauses gehören vor das Kammer-Gericht.

§. 126 .

Die zur Unterhaltung des königlichen Hauses-tbigen Summen werden vom Könige aus den Domai-nen-Einkünften angewiesen.

Domainen- oder Kammergüter nennt man ein-zelne Grundstücke, Gefälle und Rechte, deren beson-deres Eigenthum dem Staate, und die ausschliefsendeBenutzung dem Oberhaupte desselben zukommt. Auchdiejenigen Güter, deren Einkünfte zum Unterhalte der