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einer Schleife auf der linken Brust getragen. Der Or-den hat ein eigenes Capitel.
§. 121 .
Die Ordens-Angelegenheiten werden durch einebesondere Behörde: die General-Ordens-Commis-sion bearbeitet. Dieselbe führt eine Liste über sämmt-lichc Ritter und Inhaber von Orden und Ehrenzeichen,und hat eine besondere Kasse zu den Kosten für dieInsignien und den andern hierher gehörigen Ansgaben.Nach dem Tode der Ritter und Inhaber werden dieOrden und Ehrenzeichen an die General-Ordens-Com-mission zurückgesandt. Der Verlust der Orden undEhrenzeichen kann nur vom Könige selbst verhängtwerden, so wie deren Erwerbung nur durch Aller-höchste Verleihung geschehen kann.
§. 122 .
Das Krönungs- und Ordensfest wird gewöhn-lich am 18. Januar jeden Jahres durch feierlichen Got-tesdienst in der Domkirche zu Berlin gefeiert. Es er-folgen hei dieser Gelegenheit neue Verleihungen vonOrden und Ehrenzeichen in einer feierlichen Versamm-lung auf dem königlichen Schlosse.
4) Sonstige Familienrechte des Königs unddes königlichen Hauses.
§■ 123 .
Was die persönlichen Verhältnisse der Mitglie-der der königlichen Familie anbclrilTt, so sind dieselbenvon den Verfügungen des Königs abhängig. Die Mit-glieder des königlichen Hauses sind Unlcrlhanen desFamilienhauptes und diesem als solche verpflichtet.Namentlich ist zur Vermählung der Prinzen und Prin-zessinnen die Allerhöchste Bewilligung erforderlich;auch steht dem Könige das Recht zu, die Erziehungminorenner Glieder seines Hauses, so wde Vormund-