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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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ria ) von dem Vermögen, welches einem Fremden mor-tis causa zufiel.

Namentlich die Nachsteuer wurde in Deutschlandso häufig, dafs sic den Verkehr beschränkte. In neu-ern Zeilen hob man sie daher häufig durch besondereFreizügigkeilsvcrtriige gänzlich auf, oder beschränk-te sie doch sehr. Die deutsche Bundesversammlungsetzte fest, dafs alles Vermögen, welches von einemBundesstaat in den andern geht, von beiden Arten dergedachten Abgabe frei seyn solle.

Man unterscheidet im preufsischen Staate ebenlalls:

1) Abfahrtsgeld. Wer von seiner Freiheit, odererhaltenen Erlaubnifs zum Auswandern, Gebrauch ma-chen will, mufs von seinem inländischen Vermögendem Staate in der Regel Zehn vom Hundert als einAbfahrtsgeld entrichten. Einkünfte liegender Gründe,Interessen, Alimentgelder, und andere jährliche Hebun-gen, sind dem Abfahrtsgelde nicht unterworfen. Fremde,die in hiesigen Landen sich nur aufgehallen, oder nochnicht zehn Jahre daselbst ihren Wohnsitz gehabt ha-ben, sind von ihrem milgebrachten Vermögen Abfahrts-gelder zu entrichten nicht schuldig. Auch Ausländerin-nen, die im preufsischen Gebiete verheirathet gewesensind, erlegen bei ihrer Rückkehr nur von demjenigen,was sie innerhalb Landes erworben haben, die Ab-fahrtsgebühren. Alles, was ein Landeseinwohncr mitseinem inländischen Vermögen aufserhalb Landes er-worben hat, wird zu dem inländischen Vermögen des-selben gerechnet.

2) Abschofs. Erbschaften eines Landeseinwohners,welche einem auswärtigen Unterthan zufallen, sind wennsie aus dem Lande gehen, dem Abschosse unterwor-fen. Dasselbe gillt von Brautschätzen, Vermächtnissenund Schenkungen aller Art, die aus dem Vermögen