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wieder bei sich aufzunehmen, wenn sie in der Folgedurch Umstände irgend einer Art bewogen werdenmöchten, wieder an ihren vorigen Wohnort zurückzu-kehren, darf von den diesseitigen Behörden keinemAuswanderer ertheilt werden.
Rescript des Minist, des Innern vom 23. Juni 1820.v. Kamptz Ann. B. 4. S. 226. 227.
Vaterlose Waisen dürfen ohne besondere Erlaub-nifs der Vormundschafts-Behörden nicht ins Auslandgebracht werden, und die Regierungen dürfen nur nachBeibringung jener Erlaubnifs den Auswanderungscon-sens ertheilen.
A. L. R. Th. II. tit. 17. Abschn. 2. §. 129. Re-scr. des Minist, des Innern vom 20. April 1827. vonKamptz Ann. Bd. 11. S. 452. 453.
§. 111 .
Die auch im preufsischen Staate angeordnete Ab-gabe des Abfahrtsgeldes und des Abschosses <*)findet sich schon zu den Zeiten des Mittelalters in Deutsch-land. Man nennt Nachsteuer ( dctractus ) im Allge-meinen den Abzug von einer Vermögensmasse, welcheaus einem Lande in ein anderes geht. Unter diesemallgemeinen Begriffe verstand man zwei Institute:
1) die eigentliche Nachsteuer (gabella emigra-tionis) d. i. der Abzug, welchem das Vermögen jedesAuswanderers unterlag. Das Recht diese Abgabe ein-zuziehen wurde im Mittelalter vorzüglich von den Städ-tegemeinden ausgeübt, später durch die Landeshoheit.Es wurde durch den Reichsabschied von 1555 den Lan-desherren bestätigt, und dies halte zur Folge, dafs manvon nun an, das Recht auf die Nachsteuer als einRegal ansah.
2) den eigentlichen Abschofs {gabella heredita-
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