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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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eines Inländers einem Ausländer zugewendet werden.Die (s. oben) dem Abfahrtsgelde nicht unterworfenenVermögensstücke sind von dem Abschosse in der Re-gel keineswegs frei.

A. L. R. Th. II. tit. 17. §§. 141. 144. 149. 150.151. 161. 162.

Wie bereits erwähnt worden, findet clie Nach-steuer- und Abzugsfreiheit von dem Vermögen,welches aus dem Lande gebracht wird, Statt zwischensämmtlichen Provinzen des Staats, welche zum deut-schen Bunde gehören.

Verordn, vom 11. Mai 1819 §. 1. Gesetz-Samml.von 1819 S. 134. 135.

Unter dieser Abzugsfreiheit ist jede Art von Ver-mögen, welches in einen andern Staat übergeht, essey aus Veranlassung einer Auswanderung, oder ausdem Grunde eines Erbschaftsanfalls, eines Verkaufs,Tausches, einer Schenkung, Mitgift oder auf andereWeise, begriffen.

§. 2. a. a. 0.

Jede Abgabe, welche die Ausfuhr des Vermögensoder den Uebergang des Eigenthums auf Angehörigeeines andern Bundesstaats beschränkt, wird für aufge-hoben erklärt; dagegen ist unter der Freizügigkeit nichtbegriffen jede Abgabe, welche mit einem Erbschaftsan-fall, Legat, Verkauf, einer Schenkung und dergleichenverbunden ist, und ohne Unterschied, ob das Vermö-gen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, ob derneue Besitzer ein Inländer oder ein Fremder ist, bis-her entrichtet werden mufste, namentlich Collateral-Erbschaftsstcuer, Stempelabgabe und dergleichen; auchZollabgaben werden durch die Nachsteuerfreiheit nichtausgeschlossen.

§. 3. a. a. 0.