Bei Ertheilung der Erlaubnifs haben die Regierun-gen folgende Bestimmungen zu beobachten:
a) ist der Auswandernde in einem Alter zwischendem 17. und 25. Jahre, so kann ihm die Erlaubnifsnur dann erlheilt werden, wenn er zuvor ein Zeugnifsder Ersatzcommission seines Kreises beibringt:
dafs er nicht blofs in der Absicht auswandere, sichder Militairpflicht im stehenden Heere zu entziehen.
b) Allen im Dienste des stehenden Heeres befind-lichen Personen, also auch den Kriegsreservemannschal-ten, kann die Auswanderung nicht eher gestattet wer-den, bis sie zuvor von ihrer Vorgesetzten Dienstbehördedie Entlassung erhalten haben.
c) Dasselbe findet auf activeCivilbeamte Anwendung.
d) Den nicht wirklich im Dienste des stehendenHeeres befindlichen, sondern nur zu demselben, so wiezur Landwehr oder zum Landsturm, nach Maafsgabedes Gesetzes vom 3. September 1814, verpflichtetenPersonen können die Regierungen zwar die Erlaubnifszur Auswanderung ohne Mitwirkung der Mililairbehör-den ertheilen; sie müssen aber letztem Kennlnifs geben,wenn einem Individuum die Auswanderung gestattetwerden soll, welches bereits einem bestimmten Land-wehrregiment zugetheilt ist, und in diesem Falle zu-gleich dafür sorgen, dafs die Stelle des Auswanderndenbei der Landwehr anderweitig besetzt werde.
§. 5. a. a. O.
Landwehroffiziere dürfen indessen, da sie vom Kö-nige unmittelbar bestätigt sind, erst nach unbedingterhaltener Entlassung die Erlaubnifs zum Auswandernerhalten.
Ein Heimathsschein, vermöge dessen die diesseitigeBehörde sich verbindlich macht, einen Auswanderer,oder dessen Ehegattin und Nachkommen zu jeder Zeit