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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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«) Der §. 2. tit. 1. Th. I. A. L. Rts. sagt: die bürger-liche Gesellschaft besteht aus mehreren kleinern, durchNatur oder Gesetz, oder durch beide zugleich, verbundenenGesellschaften und Ständen. Diee be steht also hier imGegensatz mit den Angehörigen aller übrigen Staaten ( pere-grini), welche während ihres Aufenthalts innerhalb desStaats Schutzverwandle werden.

§. HO.

In Beziehung auf die Auswanderungen mufsman die Unterlhanen im engem und im weitem Sinneunterscheiden (s. oben).

Fremde, die in hiesigen Landen sich zwar aufgeh al-ten, aber darin weder ein Amt übernommen, nochGrundstücke angekauft, noch bürgerliche Gewerbe ge-trieben haben, können das Land zu allen Zeiten nacheigener Willkiihr wieder verlassen.

A. L. R. Th. II. tit. 17. Abschn. 2. <$. 131.

Durch die Verordnung vom 15. September 1818(Gesetz-S. von 1818. S. 175177.) sind die frühemBeschränkungen der Auswanderungsfreiheit aufgehoben.Ohne Vorwissen und Genehmigung der VorgesetztenRegierung seiner Provinz darf indessen Niemand auswan-dern, weshalb auch alle Gesuche um Erlaubnifs zur Aus-wanderung, mit den obwaltenden Gründen unterstützt, beider betreffenden Rcgieruug angebracht werden müssen. DieRegierungen sind ermächtigt, die Erlaubnifs zu erlheilen,wenn sie sonst kein Bedenken dabei haben. In diesemFalle müssen sie an das Slaatsminislerium berichten.

§. 4. der Verordn, vom 15. Sept. 1818.

Nach der Minislerialverfügung vom 14. Juli 1804findet gegen den, welcher ohne Erlaubnifs auswandertund in fremde Kriegsdienste geht, selbst wenn er nichtmililairpllichlig ist, die Strafe der Conliscation des Ver-mögens Statt.

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