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der preufsischen Monarchie, nach dem gewöhnlichstenSprachgebrauch, irgend einem Bedenken unterliegenkönne. Schon im Mittelalter unterschied man: Ge-meinde -Indigenat (Gemeinde-Bürgerrecht), Territorial-Indigenat (Landesbürgerrecht) und Reichs-Indigenat(Reichsbürgerrecht.). Ersteres gehört in die Verfas-sung der Städte, letzteres hat mit dem deutschen Rei-che aufgehört. Der Begriff des Territorial-Indige-nats ist gleich mit dem des Staatsbürajerreclits. Einhei-mischer, indigena , ist hiernach der, welcher den Ge-setzen des Staats vollständig unterworfen ist. Die Ein-heimischen sind also hier den Fremden entgegengesetzt.Der frühere gemachte Unterschied zwischen preufsischenStaatsbürgern und Unterthanen fällt seit Aufhebung derErbunterthänigkeit und Publication des Edikts vom11. März 1812 wegen Regulirung der Verhältnisse derJuden fort.
Es ist jeder Einwohner des Staats berechtigt, denSchutz desselben für seine Person und sein Vermögenzu fordern, es darf sich aber Niemand durch eigeneGewalt Recht verschaffen. Nur in dem Falle kann dieSelbsthülfe entschuldigt werden, wenn die Hülfe desStaats zur Abwendung eines unwiederbringlichen Scha-dens zu spät kommen würde.
Einl. zum A. L. R. §. 76. 77. 78.
Den Schutz gegen auswärtige Feinde erwartet derStaat lediglich von der Anordnung seines Oberhaupts.
§. 81. a. a. O.
Nach der Allerhöchsten Bestimmung sollen auchReclitsslreitigkeilen zwischen dem Oberhaupte desStaats und den Unterthanen bei den ordentlichen Ge-richten, nach den Vorschriften der Gesetze, entschie-den werden.
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