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bare Unterthanen des Königs, so wie die persönli-che Freiheit aller derselben durch Aufhebung der Erb-unterthänigkeit ausgesprochen ist.
Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder desStaats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförde-rung des gemeinschaftlichen Wohls nachstehen, wennzwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Colli-sion) entsteht. Dagegen entschädigt der Staat den-jenigen, welcher seine besondern Rechte und \orlheiIedem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genö-thigt wird.
Einl. zum A. L. R. §. 74. 75.
Das Privateigenthum seiner Bürger kann derStaat nur alsdann einschränken, wenn dadurch ein er-heblicher Schade von Andern oder vom Staate selbstabgewendet, oder ihnen ein beträchtlicher Vorlheil ver-schafft werden, beides aber ohne allen Nachtheil desEigenthümers geschehen kann. Ferner alsdann, wennder abzuwendende Schaden, oder der zu verschaffendeVortheil des Staats selbst, oder anderer Bürger dessel-ben, den aus der Einschränkung für den Eigenthümerentstehenden Nachtheil heträchtlich überwiegt. In die-sem letztem Falle wird indessen ebenfalls der einzu-schränkende Eigenthümer für den Verlust vollständigschadlos gehalten.
A. L. R. Th. 1. tit. 8. §. 29. 30. 31.
Die Freiheit des Eigenthums ist also die Re-gel, von welcher die obigen Vorschriften nur als Aus-nahmen anzusehen sind.
Man hat über den Begriff des, in den Gesetzenmehrfach gebrauchten, Ausdrucks: Staatsbürger hinund wieder Zweifel angeregt, es ist indessen fast nichtzu begreifen, wie der Sinn dieses Worts im Zusam-menhänge mit den Grundsätzen der Gesetzgebung in