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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Unter den Juden findet keine politische Verbin-dung, sondern nur eine kirchliche Statt. Sie nehmenan der Repräsentation bei Einführung der Provinzial-stände keinen Theil.

Auf ausdrücklichen königlichen Befehl wird dar-auf gehalten, dafs den Juden, welche zum Christen-thum übergehen wollen, keine Schwierigkeit gemacht,sondern ihnen vielmehr darin möglichst Vorschub ge-leistet wird. Die Bischöfe sind davon in Kenntnifs ge-setzt, dieselben jedoch zugleich veranlafst worden, zurErhaltung der polizeylichen Ordnung, den Pfarrern auf-zugeben, von der vollzogenen Taufe den RegierungenAnzeige zu machen.

Rescr. des Minist, der geistl. Angel, und des In-nern vom 2. Febr. 1827. v. Kamptz Ann. Bd. 11. S. 109.

4) Rechte und Pflichten der Unterthanen.Auswanderungen.

§. 109.

Die Unterthanen geniefsen unter der Bedingungder Treue und des Gehorsams den Schutz desStaatsoberhaupts. In diesem Begriffe concentriren sichdie Rechte und Pflichten der Unterthanen. Die Sou-veränität des wahren Souveräns ist ewig, die Anma-fsungen feindlicher Mächte können also in den Verhält-nissen desselben zu den Unterthanen ebenso wenig einebegründete Aenderung hervorbringen, als die strafbarenAttentate pflichtwidriger Rebellen.

Die feierliche Gelobung der Treue und des Gehor-sams nennen wir Huldigung, welche der Monarchin eigener Person, oder in entfernten Provinzen durchBevollmächtigte empfängt.

Man unterschied früher mittelbare und unmittel-bare Unterthanen, es gibt indessen jetzt nur unnntlel