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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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des Cultus an besondere gesetzliche Bestimmungen undFormen nothwendig gebunden sind.

Neue Synagogen dürfen da, wo solche zeithernoch nicht bestanden haben, nur mit Allerhöchster Er-laubnis errichtet werden.

Da die jüdische Religion im preufsischen Staateblos geduldet wird, so haben die Bekenner derselbenkeine kirchlichen Officianten, welche als solche von derObrigkeit zu bestätigen, oder wohl gar zu ernennenwären. Es bleibt daher die Wahl der Personen, derensich die Judengenieinden zu ihren religiösen Verrich-tungen oder sonstigen religiösen Gebräuchen bedienenwollen, lediglich ihnen selbst überlassen.

Rescr. des Minist, der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten, und des Minist, des Innern und derPolizey vom 13. Oct. 1826. v. Kamptz Ann. Bd. 10.S. 1035.

Aus demselben Grunde kann auch von einer Be-freiung der jüdischen Religionslehrcr von öffentlichenund Communallasten überall nicht die Rede seyn, dadie Judengemeinden demnach nicht als privilcgirte Cor-porationen zu betrachten sind.

Rescr. des. Minist, des Innern v. 12. Jan. 1825.v. Kamptz Ann. Bd. 9. S. 145.

Hinsichtlich des Unterrichts der Kinder der Judenist verordnet, dafs kein Lehrer bei einer jüdischen Ge-meinde angestellt werden darf, der sich nicht zuvorüber seine Tüchtigkeit in einer mit ihm zu veranstal-tenden Prüfung ausgewiesen, und zu seiner Annahmedie landesobrigkeitliche Genehmigung nachgesucht underhalten hat.

Rescr. des Minist, der Unterrichts-Angel, vom 29.April 1827. v. Kamptz Ann. Bd. 11. S. 431434.