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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Man hatte ihnen früher auch die Verwaltung von Schul-ämtern gestattet, es zeigten sich indessen dadurch baldso erhebliche Milsverhältnisse, dafs jene ältere Verord-nung (Edikt vom 11. März 1812. §. 2.) in dieser Be-ziehung wieder aufgehoben wurde.

Cabinetsordre vom 18. August 1822 in einer Be-kanntmachung des Staatsministerii vom 4. Dcc. 1822.Gesetz-Sammlung von 1822. S. 224.

Juden, welche das Staatsbürgerrecht geniefsen, sindder Militairpflichtigkeit unterworfen.

Rescr. des Minist, des Innern vom 12. Aug. 1817.von Kamplz Ann. Bd. 1. II. 3. S. 225.

Durch das den Juden ertheilte Staatsbürgerrechtist das Verhältnifs der jüdischen Kirchengesellschaft alseiner blos geduldeten nicht geändert; sie könnendeshalb ohne unmittelbare Erlaubnifs des Königs keinGrundeigenthum erwerben.

Rescr. des Minist, der geistl. Angeleg. vom 26. Sept.1821. v. Kamptz Ann. Bd. 5. S. 631. Cabin. Ordrelaut Rescr. des Minist, des Innern vom 15. Juli 1825.v. Kamptz Ann. Bd. 9. S. 656.

Die einländischen Juden werden zwar, als solche,nicht mit besondern Abgaben beschwert, sie sind abergehalten, alle den Christen gegen den Staat und dieGemeinde ihres Wohnorts obliegenden bürgerlichenPflichten zu erfüllen und, mit Ausnahme des Stolgebüh-ren, gleiche Lasten, wie andere Staatsbürger zu tragen.

Edikt vom 11. März 1812. §. 14 u. 15.

Die privatrech fliehen Verhältnisse der Juden wer-den nach denselben Gesetzen beurtheilt, welche andernpreufsichen Staatsbürgern zur Richtschnur dienen, mitAusnahme solcher Handlungen und Geschäfte, welchewegen der Verschiedenheit der Religionsbegriffe und