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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Ausländische Juden können nur durch Naturalisation das Staatsbürgerrecht erwerben. Diese Naturali-sation wird ertheilt, wenn ein besonderes öffentlichesInteresse dafür obwaltet, dafs man ein bestimmtes In-dividuum für den Staat gewinne.

Rescr. des Minist, des Innern vom 15. Juli 1817.von Kamptz Ann. Bd. 1. H. 3. S. 33. cf. Rescr. desMinist, des Innern vom 17. Mai 1822 .v. Kamptz Ann.Bd. 6. S. 389. 390.

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Allgemeine Erfordernisse der Naturalisation sindaufserdem der Nachweis eines unbescholtenen Lebens-wandels und hinlängliche Kenntnifs der deutschen Spra-che, um sieh derselben bei schriftlichen Aufsätzen be-dienen zu können.

Es ist aber die Fortdauer der den Juden beigeleg-ten Eigenschaft als Einländer und Staatsbürger nur un-ter der Bedingung gestaltet, dafs sie fest bestimmteFamiliennamen führen; und dafs sie nicht nur beider Führung ihrer llandelsbüclier, sondern auch beiAbfassung ihrer Verträge und rechtlichen Willenserklä-rungen der deutschen oder einer andern lebenden Spra-che und bei ihren Namensunterschriften keiner andern,als deutscher und lateinischer Schriftzüge sich bedienen.

Edikt vom 11. März 1812. §. 2.

Weigert sich ein Jude, dieser Bedingung zu genü-gen, so wird ihm der Aufenthalt in den königlichenStaaten untersagt und er wird, insofern er dieser Ver-fügung nicht Folge leistet, über die Glänze gebracht.

Rescr. des Minist, des Innern v. 1. Nov. 1814.v. Kamptz Ann. Bd. 1. S. 167. 168.

Die Juden sind unfähig, Staatsämter zu bekleiden,indessen können sie academische Lehrämter, zu wel-chen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten.