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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Westphalen

Pommern

Schlesien

Sachsen

4,709

20,970

3,607

11,931

den Rheinprovinzen 22,422im ganzen Staate 160,978

Durch das Edikt vom 11. März 1812 sind in denalten Provinzen die Verhältnisse der Juden regulirt.In den wieder und neu erworbenen Provinzen ist eshei den dort geltenden Bestimmungen geblieben, unddas Edikt hat daselbst keine Anwendbarkeit erhallen.

Rescr. des Minist, des Innern vom 23. Mai und 5.December 1817, vom 10. Juli 1818 und 19. Februar1819. v. Kamptz Ann. Bd. I. II. 1. S. 127 und II. 4.S. 119. 120. Bd. 2. S. 725. 726., B. 3. S. 128.

Alle in den königlichen Staaten nach deren Be-stände zur Zeit des Edikts vom 11. März 1812 wohn-hafte, mit Generalprivilegien, Naturalisalionspalenten,Schutzbriefen und Concessionen versehene Juden undderen Familien sind für Einländer und preufsischeStaatsbürger zu achten.

Edikt vom 11. März 1812 §. 1. Gesetz-Samml.v. 1812. S. 17.

Es sind durch diese Verordnung alle Privilegiender Juden, welche mit derselben in Widerspruch ste-hen, aufgehoben.

Rescr. vom 9. Juni 1812. v. Kamptz Ann. Bd. 2. S. 186.

In den wieder und neu erworbenen Provinzen kön-nen die jüdischen Staatsbürger aus den allen Provin-zen ihre Rechte als Staatsbürger nicht gellend machen;jedoch wird ihnen der Handel auf Jahrmärkten undMessen gestattet.

Rescr. des Minist, des Handels und der Finanzen vom

31. Juli 1821. v. Kamptz Ann. Bd. 5. S. 590.