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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Es wurde durch die Cabinetsordre vom 27. Sept.1817 (v. Kamptz Ann. Bd. 1. H. 3. S. 64 66) ver-ordnet, dafs die vom Könige gewünschte Einigungder beiden evangelischen Religionspartheien nicht auf-gedrungen werden solle, da sie nur dann wahren Werthhabe, wenn sie aus der Freiheit eigner Ueberzeugungrein hervorgehe. Fast überall erkannte man diesenneuen Beweis landesväterlicher Fürsorge und Eifer fürdas Gute durch die Vereinigung der reformirten undlutherischen Kirchen, zu einer evangelisch-christ-lichen, so dafs bei der Wahl der Geistlichen der frü-here Confessionsunterschied nicht mehr beachtet, unddas Volk daran gewöhnt wird, zwischen beiden Kir-chen keinen Unterschied mehr anzunehmen.

a) Es fanden sich im Jahre 1828 in:

Ostpreufsen

995 Mennoniten

Westpreufsen

12,924

Posen

Brandenburg

245

Pommern

Schlesien

3

Sachsen

Westphalen

173

den Rlieinprovinzen

1,315

ganzen Staate:

15,655

b) cf. meine: observationes de jurcjurando (dissert.inaugur.) Berolini MDCCCXXVIII.

§. 108.

Die Einwohner mosaischen Glaubensnur ungefähr T ~ der ganzen Bevölkerung aus.den sich im Jahre 1828 in:

Ostpreufsen

Westpreufsen

Posen

Brandenburg

3,685 Juden15,72367,59010,341

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