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Es miifs zugleich in diesem Atteste die bei denMennoniten übliche Bekräftigungsformel bemerkt seyn,und es hat die nach derselben mittelst Handschlagsabzugebende Versicherung mit der wirklichen Eideslei-stung gleiche Kraft. Wer dieselbe zur Bestätigung ei-ner Unwahrheit mifsbraucht, den trifft die Strafe desfalschen Eides &).
Aufserdem sind in den königlichen Staaten gedul-dete christliche Bcligionsgesellschaften: die Herrnhu-ter und die böhmische Brüdergemeinde, welcheunter landesherrlichem Schutze ihre gottesdienstlichenZusammenkünfte halten.
Edikt vom 9. Juli 1788. §. 2. Ed. S. von 1788. §. 2177.
Zur griechischen Beligion bekennen sich imganzen Staate ungefähr 150 Einwohner; sie haben zuPosen einen Tempel.
Die grofse Masse der Nation zerfällt in zwei Ablhei-lungen: evangelische und katholische Christen, undmankann eigentlichkeinederselben herrschendeKirchenennen, da die Bekenner beider Beligionspartheien völliggleiche Rechte geniefsen. Der Anzahl nach gehört aberder bei weitem gröfste Theil der Unterthanen zur evangeli-schen Kirche. Es enthielten nach der Zählung im J. 1828
die Provinzen:
Evangelische
Katholische
Ostpreufsen
1,057,895
153,579
Westpreufsen
387,218
376,342
Posen
309,495
687,421
Brandenburg
1,508,471
20,535
Pommern
864,588
7,545
Schlesien
1,284,446
1,091,132
Sachsen
1,316,100
89,681 -
Westphalen
504,611
711,833
Rheinland
499,840
1,678,745
ganze Staat:
7,732,664
4,816,813