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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Es miifs zugleich in diesem Atteste die bei denMennoniten übliche Bekräftigungsformel bemerkt seyn,und es hat die nach derselben mittelst Handschlagsabzugebende Versicherung mit der wirklichen Eideslei-stung gleiche Kraft. Wer dieselbe zur Bestätigung ei-ner Unwahrheit mifsbraucht, den trifft die Strafe desfalschen Eides &).

Aufserdem sind in den königlichen Staaten gedul-dete christliche Bcligionsgesellschaften: die Herrnhu-ter und die böhmische Brüdergemeinde, welcheunter landesherrlichem Schutze ihre gottesdienstlichenZusammenkünfte halten.

Edikt vom 9. Juli 1788. §. 2. Ed. S. von 1788. §. 2177.

Zur griechischen Beligion bekennen sich imganzen Staate ungefähr 150 Einwohner; sie haben zuPosen einen Tempel.

Die grofse Masse der Nation zerfällt in zwei Ablhei-lungen: evangelische und katholische Christen, undmankann eigentlichkeinederselben herrschendeKirchenennen, da die Bekenner beider Beligionspartheien völliggleiche Rechte geniefsen. Der Anzahl nach gehört aberder bei weitem gröfste Theil der Unterthanen zur evangeli-schen Kirche. Es enthielten nach der Zählung im J. 1828

die Provinzen:

Evangelische

Katholische

Ostpreufsen

1,057,895

153,579

Westpreufsen

387,218

376,342

Posen

309,495

687,421

Brandenburg

1,508,471

20,535

Pommern

864,588

7,545

Schlesien

1,284,446

1,091,132

Sachsen

1,316,100

89,681 -

Westphalen

504,611

711,833

Rheinland

499,840

1,678,745

ganze Staat:

7,732,664

4,816,813