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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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nifsmäfsig beschränkt. Dieselben können, falls sienicht erklären, gleich jedem andern Unterthan Kriegs-dienste übernehmen zu wollen, keine Grundstücke er-werben, welche sich nicht zur Zeit der Publication derköniglichen Verordnung vom 17. December 1801 indem Besitze von Mennoniten befunden haben. Sie kön-nen also auch, wenn sie Bauergrundstücke auf eineReihe von Jahren emphyteutisch besitzen, kein Eigen-thum daran erwerben. Die Freiheit vom Kriegsdienstehört auf, wenn nicht bei dem Abgänge der jetzigenEigenthümer die Grundstücke wiederum auf Mennoni-ten, als männliche Intestaterben des letzten Besitzers,übergehen. Ausgenommen sind davon nur die Grund-stücke, welche zur Zeit der königlichen Cabinetsordrevom 24. November 1803 sich in den Händen vonkriegsdienstfreien Mennoniten befanden; gelangen der-gleichen an fremde Mennoniten, so sind auch dieseund deren ebeleibliche Söhne vom Kriegsdienste be-freit. Auch den antichretischen Pfandbesitz anderer,als solcher Grundstücke, welche bisher in dem Besitzevon Mennoniten gewesen sind, dürfen sie nicht erwer-ben. Die nicht cantonpflichtigen Mennoniten zahleneine, durch das Privilegium vom 29. März 1780 für dieBewilligung der Freiheit vom Kriegsdienste bestimmte,Abgabe von 5000 Thalern an das Cadetteninslitut zuCulm. Soll ein Mennonit als Zeuge abgehört werden,oder als Partei einen Eid schwören, so mufs er durchein Zeugnils der Aeltestcn, Lehrer oder Vorsteher sei-ner Gemeinde nachweisen, dafs er in der mennoniti-schen Sekte geboren worden, oder sich doch wenig-stens seit einem Jahre vor dem Anfänge des Prozesseszu dieser Religionsgesellschaft bekannt, und bisher einenuntadclhaften Lebenswandel geführt habe.

Verord. vom 11. März 1827. Ges. S. v. 1827. S. 2S §. 1.